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AGB

AGB

 

Allgemeine Geschäftbedingungen


Allgemeines

I. Allgemeines
Wir legen unseren Verträgen ausnahmslos die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Mit der Auftragserteilung erkennt der Vertragspartner unsere Bedingungen an.

Entgegenstehenden Bedingungen widersprechen wir hiermit. Sie gelten nur, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Bedingungen des Vertragspartners werden auch dann auch nicht Vetragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht nochmals widersprechen und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringen.

Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

Unsere Geschäftsbedingungen können Sie im Internet unter www.wtr-sx.de jederzeit einsehen ( sollten durch Störungen diese Seite ausfallen z.B höhere Gewalt so haften wir hierfür nicht) . Auf Wunsch senden wir sie auch jederzeit kostenfrei zu.

Verträge

II. Vertragsabschluß, Vertragsinhalt
Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der vereinbarten Leistungen zustande. Wir sind jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Unsere Angebote erfolgen freibleibend.

Sämtliche Vereinbarungen bei Vertragsabschluß sind schriftlich niederzulegen, andere als die niedergelegten sind nicht getroffen. Schriftform gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Änderungen, einschließlich der Vertragsaufhebung als vereinbart.

Wir weisen ausdrücklich auf die Rechte hin, die nach dem Urheberrechtsgesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften für geschützte Software gelten. Wir nehmen diese Rechte in Anspruch. Für von Dritten bezogene Programme gilt dasselbe entsprechend.

Preise

III. Preise und Zahlungen
Die Preise verstehen sich als Waren-, Dienstleistungswert ab Werk ohne Skonti und sonstige Nachlässe zuzüglich Verladung, Verpackung, Fracht und etwaiger Versicherungen sowie zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

Die Zahlung hat in "Euro" frei Berlin ohne jeden Abzug zu erfolgen, bei Aushändigung oder Übersendung der Rechnung oder einer anderen Abrechnungsunterlage.

Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Diskont- und Einziehungsspesen entgegengenommen.

Wir behalten uns das Recht vor, bei Warenbestellungen im Wert unter 75,00 netto, Bearbeitungskostenzuschläge zu berechnen, nicht mehr jedoch als 10,50 netto.
Ausnahme sind hier die Bearbeitungskosten im Internet die keine Begrenzung der
Höhe des Betrages besitzen. Da dies einer Dienstleistung gleichgesetzt ist.

Der Vertragspartner darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn diese Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.


Vermietung

Der Kunde hat die Pflicht jeden vermeidbaren Schaden( insbesondere Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) von dem vermieteten Objekt fernzuhalten. Der Kunde haftet für Schäden zu 100% des Wiederbeschafungspreises ( ausser technische und Verschleißschäden) Sollte ein Mietobjekt wärend der Vermietung aus technischen und / oder Verschleißschäden ausfallen so haften wir für Folgeschäden nicht. Der Kunde braucht für technische oder Verschleißschäden uns gegenüber nicht zu haften. Bei Aufbau der Anlagen sind vom Kunden sämtliche Sicherheitsvorschriften zu beachten . Inbesondere Unfallverhütungsvorschriften so wie alle Sicherheitsvorschriften . Wir gehen vom technischen Sachverständnis aus. Da von uns der Aufbau nicht übernommen wird Haften wir für Schäden die auf unsachgemäßem Aufbau beruhen nicht.

Lieferung

IV. Lieferung und Lieferverzug
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.

Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist neu zu vereinbaren.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder die Versand- Bereitschaftsanzeige abgesandt wurde.

Der Vertragspartner kann uns 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Der Vertragspartner kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Sollten wir auch ohne das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund zwingender Vorschriften haften, dann wird die Verzugsentschädigung des Vertragspartners auf 0,5 % des Lieferwertes für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt auf höchstens 5% des Lieferwertes beschränkt, jedoch nicht mehr als Schaden entstanden ist.

Der Vertragspartner kann uns im Falle unseres Verzugs auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 20% des Lieferwertes beschränkt.

Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörrungen verändern die in Ziff. 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen und eine angemessene Anlauftrist.

Gefahrenübergang

V. Gefahrenübergang, Lieferung, Kontrolle, Rügepflicht
Die Gefahr geht unbeschadet etwaiger Montageverpflichtungen mit Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses auf den Auftraggeber über. Ist die Ware versandbereit, so geht die Gefahr auf den Vertragspartner eine Woche nach Zugang einen Versandbereitschaftsanzeige über, es sei denn, wir heben die Versendung der Ware übernommen. Verzögert sich die Versendung oder die Abnahme infolge von Umständen die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Absendung einer Versandbereitschaftsanzeige über. Zum Abschluss von Versicherungen sind wir in allen Fällen nur auf besonderen schriftlichen Auftrag des Vertragspartners in angegebenen Umfang auf dessen Kosten verpflichtet.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware auf Mängel, auch im Fall der Weiterveräußerung, zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich längstens innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich zu rügen. Transportschäden sind innerhalb 48 Stunden anzuzeigen.

Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, an der Erstellung eines Abnahme- und Funktionsprotokolls mitzuwirken.

Bei Reparaturen sind erkennbare Mängel bei Entgegennahme, nicht erkennbare nach Entdeckung unverzüglich, längstens innerhalb von 10 Arbeitstagen, schriftlich zu rügen.

Gewährleistung

V. Gefahrenübergang, Lieferung, Kontrolle, Rügepflicht
Die Gefahr geht unbeschadet etwaiger Montageverpflichtungen mit Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses auf den Auftraggeber über. Ist die Ware versandbereit, so geht die Gefahr auf den Vertragspartner eine Woche nach Zugang einen Versandbereitschaftsanzeige über, es sei denn, wir heben die Versendung der Ware übernommen. Verzögert sich die Versendung oder die Abnahme infolge von Umständen die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Absendung einer Versandbereitschaftsanzeige über. Zum Abschluss von Versicherungen sind wir in allen Fällen nur auf besonderen schriftlichen Auftrag des Vertragspartners in angegebenen Umfang auf dessen Kosten verpflichtet.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware auf Mängel, auch im Fall der Weiterveräußerung, zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich längstens innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich zu rügen. Transportschäden sind innerhalb 48 Stunden anzuzeigen.

Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, an der Erstellung eines Abnahme- und Funktionsprotokolls mitzuwirken.

Bei Reparaturen sind erkennbare Mängel bei Entgegennahme, nicht erkennbare nach Entdeckung unverzüglich, längstens innerhalb von 10 Arbeitstagen, schriftlich zu rügen.

Schadensersatz

VII. Ausschluss von Schadensersatz, Haftungsbegrenzung
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
Vorstehende Haftungszeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Vertragspartner wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. Für zugesicherte Eigenschaften ist jedoch Voraussetzung, dass diese schriftlich vereinbart wurden (II. 3.).

Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten. insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gern. § 823 BGB.

Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche gern. § 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichen Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungs-/ Verrichtungsgehilfen.

In allen Fällen wird die Haftung auf den für uns bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht von uns für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt.

Eigentumsvorbehalt

VIII. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns in allen Fällen das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweils zugrundeliegenden Liefervertrag vor.

Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in allen Fällen die Liefergegenstände unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren.

Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist in allen Fällen unzulässig. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte sind wir unverzüglich unter Überlassung der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

Der Auftraggeber ist darüber hinaus berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und weiterzuveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Er tritt schon mit Abschluss des Kaufvertrages mit uns die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware an uns ab.

Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt das Recht zur Veräußerung sowie die Befugnis zum Einzug abgetretener Forderungen. In diesen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns über die Vorbehaltsware sowie Forderungsabtretungen unverzüglich unaufgefordert Rechnung zu legen.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.

Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 % so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit nach unserem billigen Ermessen unterliegenden Wahl zur Rückübertragung verpflichtet, als die Sicherungsgrenze überschritten ist

Wir sind zur Rücknahme unserer Vorbehaltsware nach Mahnung nach den nach Ziffer 5. geregelten Fällen sowie dann berechtigt, wenn der Auftraggeber mit einem wesentlichen Teil seiner Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Ebenso wie eine Pfändung durch uns gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen.

Beträge, die der Vertragspartner aus abgetretenen Forderungen einzieht, sind bis zur Überweisung an uns gesondert zu führen, um Verrechnungen und/oder Aufrechnungen mit debitorisch geführten Bankkonten auszuschließen.

Rechtswahl & Gerichtsstand

IX. Rechtswahl, Gerichtsstand

Allen Verträgen liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der vereinheitlichten Kaufrechte (UNKaufR) zugrunde.

Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz.

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

Sollten teile dieser AGB ungültig oder unsittlich sein so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Beide Vertragspartner vereinbaren Stillschweigen über Verträge und deren Leistungen
sollten Teile oder der ganze Vertrag bekannt werden ,so hat der Vertragspartner 1000 Euro Vertragsstrafe an uns zu zahlen.

Zusatz

Der Gerichtsstand ist Berlin, mit Vertragsabschluß erkennen beide Vertragspartner dies an